Steuerrecht: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Steuerrecht: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

In einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 25/19 vom 28.07.2021 bejaht der BFH den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung unter Anwendung der Methode, mit der auch bei Verkehrswertermittlungen von Immobilien die Nutzungsdauer von Gebäuden bestimmt wird.

Bereits seit einigen Jahren befassen sich die HSP Sachverständigen gutachterlich mit den Voraussetzungen, unter denen eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes nachgewiesen werden kann. Für den Steuerpflichtigen ist das von großer Bedeutung. So beträgt der Abschreibungssatz, der von der Finanzverwaltung zugestanden wird, je nach Fallkonstellation 2,0 % bis 3,0 % pro Jahr. Weist ein Sachverständiger jedoch eine Nutzungsdauer von beispielsweise nur noch 20 Jahren nach, dann beträgt der Abschreibungssatz (AfA) 5,0 %.

Die HSP Sachverständigen überprüfen für Sie, ob bei Ihrer Immobilie die Voraussetzungen für eine Erhöhung des AfA-Satzes vorliegen.

Hilfe für Kinder in Afghanistan

Hilfe für Kinder in Afghanistan

Der ehemalige Bundeswehrarzt Dr. Erös und seine Familie engagieren sich seit Jahrzehnten für die Beschulung von Kindern in Afghanistan. Unabhängig vom jeweiligen Regime wurden Schulen, Computer, Ausbildungszentren und ein Waisenhaus aufgebaut und betrieben. Seit dem Abzug der Alliierten Millitärs im Sommer 2021 liegt der Schwerpunkte des Engagements auf der Verteilung von Lebensmittelpaketen an hungernde Flüchtlingsfamilien in Kabul.

Wir von HSP Sachverständige sind davon überzeugt, dass die Unterstützung, hinter der konkrete Menschen mit Klarnamen stehen, die effizienteste Umsetzung der eingesetzten Mittel bewirkt. Daher ist es uns eine Freude, die Kinderhilfe-Afghanistan mit unserer Weihnachtsspende zu unterstützen.

Für weitere Informationen: www.kinderhilfe-afghanistan.de

 

Ampel-Koalitionsvertrag: Begrenzung des Anstiegs der Wohnraummieten

Ampel-Koalitionsvertrag: Begrenzung des Anstiegs der Wohnraummieten

Die Parteien der zukünftigen Regierung bezeichnen das Wohnen als Grundbedürfnis, welches bezahlbar zu gestalten ist.

Die sogenannte Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen von maximal 20 % innerhalb von 3 Jahren zulässt, wurde für Wohngebiete mit angespannter Mietsituation auf Initiative der SPD bereits im Jahr 2015 auf 15 % verringert. Die neue Regierung kündigt nun eine weitere Absenkung auf maximal 11 % Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren an.

Eine zentrale Rolle in der Miethöhenbegrenzung spielt die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Das ist die Miete, die im Durchschnitt in den letzten 6 Jahren neu vereinbart wurde oder auf die bestehenden Mietverträge angepasst wurden. Dieser Erfassungszeitraum für die bestehenden Mieten soll nun auf 7 Jahre ausgedehnt werden. Die Miethöhe von neu abgeschlossenen Mietverträgen darf bereits seit 2015 nur 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in qualifizierten Wohnraummietspiegeln dargestellt. Diese Mietspiegel werden von Gemeinden in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten der Wohnungswirtschaft, beispielsweise den Mietervereinen und den Haus- und Grundbesitzervereinen aufgestellt. Die Mieten in den qualifizierten Mietspiegeln sind differenziert nach den mietbestimmenden Eigenschaften der Wohnungen, also Art, Lage, Ausstattung, Beschaffenheit, Größe und energetische Eigenschaften.

Qualifizierte Mietspiegel gibt es beispielsweise in Bayern nur in 13 von 25 kreisfreien Städten. Kleinere Gemeinden führen nur äußerst selten einen Mietspiegel. Die Ampel kündigt an, dass der qualifizierte Mietspiegel nun für Gemeinden größer 100.000 Einwohner verpflichtend eingeführt wird.

Ein weiteres Problem stellt die Datenerhebung für die qualifizierten Wohnraummietspiegel dar. Die Ampel möchte in einem Modellversuch auf Daten in den Steuererklärungen zurückgreifen.

Die Mietenexperten von HSP Sachverständige begrüßen die Einsicht, dass das Wohnen von der Politik als gesellschaftliches Grundbedürfnis erkannt wird. Wir glauben, dass in wenig anderen Themen so viel sozialer Sprengstoff steckt, als in der Finanzierbarkeit des Wohnens. Das Problem des fehlenden- und damit immer weniger bezahlbaren Wohnraums ist nur durch den Dreiklang INFRASTRUKTUR – BAUEN – MIETPREISBEGRENZUNG lösbar. Das Schaffen einer modernen Infrastruktur sehen wir eher als Generationenaufgabe. Die effiziente Ankurbelung des Wohnungsbaus ist vielleicht in einer Dekade schaffbar. Das einzige Instrument, das sofort greift, sind gesetzliche Maßnahmen zur Mietpreisbegrenzung.

Sieht man einmal von dilettantischem Unfug wie dem Berliner Mietpreisdeckel ab, so ist eine ortsübliche Vergleichsmiete, flächendeckend abgebildet in qualifizierten Mietspiegeln, ein effizientes Werkzeug, den Mietenanstieg sozialverträglich zu gestalten, ohne den Vermietern die Planbarkeit von Investitionen und marktwirtschaftlichem Handeln einzuschränken.

Die Ankündigung der Ampel aber, qualifizierte Mietspiegel nur für Gemeinden größer 100.000 Einwohner verpflichtend einzuführen, hilft kaum, dem Problem der flächendeckend stark steigenden Wohnraummieten Herr zu werden. Die zunächst ambitioniert klingende Ankündigung von Modellversuchen in ausgewählten Gemeinden, anhand von Angaben in der Steuererklärung einen Mietspiegel zu erstellen sagt uns Fachleuten der Immobilienwirtschaft: Auch in der nächsten Legislaturperiode wird das Problem der stark steigenden Wohnraummieten nicht ernsthaft angegangen.

Wir glauben an die großen und wahren Kräfte des freien Marktes, aber für die sozialverträgliche Gestaltung von Wohnraummieten ist eine energische und kluge Einflussnahme des Staates unerlässlich.

Solange es keine flächendeckenden qualifizierten Wohnraummietspiegel gibt, bleibt als einzige Möglichkeit des Nachweises der ortsüblichen Vergleichsmiete nur das Sachverständigengutachten. Wir von HSP erstellen diese Gutachten wohl noch in langer Zukunft zuverlässig für Sie.

Ihr Stephan Schulz, HSP Bau- und Immobiliensachverständige.

Und hier noch der Link zum Koalitionsvertrag der Ampelparteien:

https://www.wiwo.de/downloads/27830022/8/koalitionsvertrag-2021-2025.pdf

Ampel-Koalitionsvertrag, Änderung der Gebäude-Abschreibung

Ampel-Koalitionsvertrag:  Änderung der Gebäude-Abschreibung

Die zukünftige Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP plant eine Änderung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude. Als Teil der klimagerechten Neubauoffensive soll die lineare Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent anhoben werden.

Wichtig zu wissen für Sie als Eigentümer von Wohnraum: Auch für Wohngebäude im Bestand sind bereits nach heute geltender Gesetzeslage Abschreibungssätze höher als zwei Prozent möglich, wenn die tatsächliche Restnutzungsdauer des Wohngebäudes weniger als 50 Jahre beträgt.

Für den Nachweis der niedrigeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung erforderlich. Wir Sachverständige von HSP untersuchen auch Ihr Wohngebäude auf eine gegebenenfalls niedrigere Nutzungsdauer und belegen das mit unseren Gutachten. Diese Dienstleistung erbringen wir nicht nur im Raum Würzburg oder im Regierungsbezirk Unterfranken, sondern deutschlandweit.

Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach an: 0931 7050700.

Ihr Stephan Schulz, HSP Bau- und Immobiliensachverständige.

Und hier noch der Link zum Koalitionsvertrag der Ampelparteien:

https://www.wiwo.de/downloads/27830022/8/koalitionsvertrag-2021-2025.pdf

Neues zur Gebäude AfA

09.08.2021

Neues zur Gebäude-AfA

Bis vor kurzem war regelmäßig die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Zwecke der AfA zugrunde gelegt worden. Der Bundesfinanzhof hatte dann mit Beschluss vom 21.07.2020, IX R 26/19 diese Arbeitshilfe des BMF verworfen. Lesen Sie hierzu den Aufsatz unseres Sachverständigen Markus Stürzenberger auf Beck-Online. Häufig wurde mit dieser Arbeitshilfe der Steuerpflichtige benachteiligt.

Daraufhin hatte die Finanzverwaltung am 26.04.2021 eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht (BMF Arbeitshilfe 2.0). Auch diese nachgebesserte Arbeitshilfe stößt in der Fachwelt auf heftige Kritik. Nach Auffassung von Steuerberatern und Grundstückssachverständigen erfüllt auch die neue Arbeitshilfe des BMF nicht die Vorgaben der BFH Rechtsprechung. Zusammenfassend wird an der neuen Arbeitshilfe kritisiert, dass die zur Auswahl stehenden Wertermittlungsverfahren in der Arbeitshilfe nicht rechtskonform angewandt werden.

Ein rechtskonformes Gutachten der HSP Sachverständigen sorgt dafür, dass die Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden und Ihre Möglichkeiten der Abschreibung für Abnutzung (AfA) angemessen ausschöpfen können.

Lesen Sie hierzu auch den Bericht der Stiftung Warentest vom 13.01.2021:

https://www.test.de/Vermietung-Regeln-fuer-Afa-Abschreibung-passen-oft-nicht-5204729-0/

 

Dipl. Ing. (FH) Christian Weis öffentlich bestellt und vereidigt

15.07.2020

Dipl. Ing. (FH) Christian Weis öffentlich bestellt und vereidigt

Am 07. Juli 2020 wurde unser Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. (FH) Christian Weis von der Industrie und Handelskammer Würzburg Schweinfurt öffentlich bestellt und vereidigt auf dem Sachgebiet Schäden an Gebäuden

Nach §2 der Sachverständigenordnung hat die öffentliche Bestellung den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Nach diesem Grundsatz arbeiten bei Hartmann Schulz Partner nun vier öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie Übergabe der Bestellungsurkunde wurde durch den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg Schweinfurt, Herrn Dr. Sascha Genders im Beisein von Assessor Mathias Plath durchgeführt.

v.l.n.r.: Dr. Sascha Genders, Christian Weis, Mathias Plath

Besondere Zeiten

27.03.2020

Besondere Zeiten

„Baustellen dürfen nicht geschlossen werden“ fordert das Baugewerbe im Artikel der Allgemeinen Bauzeitung vom 23.03.2020 allgemeinebauzeitung

„Das wäre für die Gesamtwirtschaft im Lande ein denkbar schlechtes Szenario, meint Reinhard Quast, Präsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB)“

„Zur Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts wie auch des wirtschaftlichen Lebens in Deutschland ist es existentiell wichtig, neben dem Gesundheitsschutz, die Wirtschaft, wo immer möglich, am Laufen zu halten. Gerade die Bauwirtschaft ist mit ihrer dezentralen Struktur sehr gut geeignet, zu einer Stabilisierung der Volkswirtschaft beizutragen“, erklärt Quast in einem kürzlich veröffentlichten Statement. Daher dürften Baustellen nicht geschlossen werden.“

Aus gegebenem Anlass haben wir in diesen Tagen unsere Kunden informiert:


Werte Geschäftspartner, Kunden, Kollegen und Freunde,

in unserer heutigen Wochenbesprechung überlegten wir uns, wo, wem und wie wir irgendwie helfen können.

 Zwei Dinge bieten wir an:

Wir Sachverständige arbeiten dezentral. Jeder Einzelne entscheidet selber, ob er einen Ortstermin unter strikter Einhaltung aller geltenden Regeln durchführt

 Wir wünschen Allen aufrichtig: „Seid behütet und bleiben Sie gesund“

 Es grüßt Sie unser Sachverständigenteam

 Eduard Hartmann               Stephan Schulz               Christian Weis

         Markus Stürzenberger                    Petra Hartmann

 

 

Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

12.12.2019

Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Das Büro Hartmann Schulz Partner beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Thematik der Gebäudeabschreibung. Aktuell verfasste Herr Stephan Schulz einen Aufsatz, der in der Ausgabe 5/2019 in der Fachzeitschrift Grundstücksmarkt und Grundstückswert (GuG) veröffentlicht wurde.

Hier lesen Sie das Intro des Aufsatzes:

Die Nutzungsdauer von Gebäuden ist im Einkommensteuerrecht je nach Gebäude- und Nutzungsart pauschalisiert angenommen von 33 bis 50 Jahren. Das Gebäude kann linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer bestimmt also die Höhe des Abschreibungssatzes: bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt der Abschreibungssatz 2 v. H. pro Jahr.

Eine Öffnungsklausel erlaubt die Bemessung der Abschreibung nach der tatsächlich vorhanden Nutzungsdauer. Unterschreitet die tatsächlich vorhandene Nutzungsdauer die pauschalisiert vorgegebenen Zeiträume, dann kann der Abschreibungssatz entsprechend der Nutzungsdauer erhöht werden.

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Voraussetzungen, die für eine Abweichung von der pauschalisierten Abschreibung vorliegen müssen und der Frage des Reformbedarfs der Steuergesetzgebung zur AfA von Gebäuden.

Mangel wird nicht beseitigt: Wie bemisst sich der Schaden des Auftraggebers?

17. 12.2018

Mangel wird nicht beseitigt:

Wie bemisst sich der Schaden des Auftraggebers?

Wir Bausachverständige erhalten typischerweise die Fragestellung:

  • Liegt der/die behaupteten Mängel vor?

Welche Mängel liegen vor?

  • Wie hoch sind die Mängelbeseitigungskosten?
  • Alternativ: Welcher Minderwert liegt aufgrund der/des Mangels vor?
  • Wie hoch sind die Mängelbeseitigungskosten?
  • Alternativ: Welcher Minderwert liegt aufgrund der/des Mangels vor?

Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof am 22.02.2018 ein Grundsatzurteil gefällt. Danach kann der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt keinen Schadensersatz fordern in Höhe der geschätzten Mangelbeseitigungskosten.

Der Auftraggeber hat als Ersatz nur zwei Möglichkeiten wie folgt:

  • Berechnung des Wertes der mangelfreien Sache und Ermittlung des tatsächlichen Wertes der mangelhaften Sache. Die Differenz wäre der Schadensersatz (= Gesamtvermögensbilanz).
  • Berechnung des Minderwertes durch den/die Mängel in Anlehnung an §§ 634 Nr.3, 638 BGB anhand der vereinbarten Vergütung (übliche Minderwertermittlung). Bei Bedarf ist dieser mangelbedingte Minderwert in Anlehnung an § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen. Dabei können die Vergütungsanteile der mangelhaften Leistung zugrunde gelegt werden. Lassen sich diese Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag ermitteln, sind diese zu schätzen.

Diese neue Rechtsprechung wird nach der Fachliteratur von den Gerichten konsequent umgesetzt, z.B. am Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16.

Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht beseitigen so ist bei der Forderung des Schadensersatzes an den Auftragnehmer das beim Auftraggeber verbleibende Material mit zu berücksichtigen, soweit dies noch einen wirtschaftlichen Wert hat.

BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17 –

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„Mietpreisbremse – Ein Gesetz zum Schutz der Mieter?“

22.10.2018

„Mietpreisbremse – Ein Gesetz zum Schutz der Mieter?“

In Zeiten knappen Wohnraums in Ballungszentren und rasant steigenden Mieten ist der Begriff “Mietpreisbremse” in Deutschland zum Schlagwort geworden.

Allerdings weiß kaum einer, wie diese Regulierung der Mietpreise wirklich funktioniert und inwieweit der Otto-Normal-Mieter davon betroffen ist. Daher hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., einen umfangreichen Ratgeber “Mietpreisbremse – Ein Gesetz zum Schutz der Mieter?” veröffentlicht. Hier werden u.a. die folgenden Informationen bereitgestellt:

  • Rechtliche Grundlagen für die Mietpreisbremse
  • Rechtliche Grundlage
  • Bundesländer mit Mietpreisbremse
  • Ortsübliche Miete, Indexmiete oder Staffelmiete
  • Auswirkungen & Nachteile der Mietpreisbremse uvm.

Den kostenlosen Ratgeber des Berufsverbandes der Rechtsjournalisten e.V. finden Sie unter https://www.mietminderung.net/mietpreisbremse/.

 

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