Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Bei Erbschaft Verkehrswert ermitteln.

 

Wann fällt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer für Immobilien an?

 

Erbschaftssteuer Immobilien

In Deutschland, und damit auch in der Region Würzburg, ist eine geerbte Immobilie steuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie selbst genutzt hat und die Erben der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder sind und die Erben die Immobilie weiterhin selbst nutzen wollen. Die Fortführung der Eigennutzung muss dann mindestens 10 Jahre betragen.

Schenkungssteuer Immobilien

In den anderen Fällen, in denen eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird, fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an, wenn der Freibetrag überschritten wird. Der Freibetrag ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers zu den Erben.

 

Team aus Immobiliensachverständigen

 

Freibeträge Erbschaft:

Für enge Verwandte gibt es Freibeträge. Innerhalb der vorgegebenen Freibeträge fällt keine Erbschaftssteuer an. Steuerfrei bleiben:

 

  • Der Ehegatte und der Lebenspartner in Höhe von 500.000 €.
  • Die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €.
  • Die Enkel in Höhe von 200.000 €.
  • Die Eltern und Großeltern in Höhe von 100.000 €.
  • Alle anderen Erben in Höhe von 20.000 €.

Gütesiegel der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Steuerklassen:

Übersteigt der Wert der Immobilie die Steuerfreibeträge, dann fällt Erbschaftssteuer an. Die Höhe der Steuer hängt von der Steuerklasse und dem zu versteuernden Betrag ab, der den Freibetrag überschreitet.

 

Steuerklasse I:

  • Der Ehegatte und der Lebenspartner.
  • Die Kinder und die Stiefkinder.
  • Die Enkel.
  • Die Eltern und Großeltern im Erbfall.

Steuerklasse II:

  • Die Eltern und Großeltern im Schenkungsfall.
  • Die Geschwister.
  • Die Neffen und Nichten.
  • Die Schwiegerkinder
  • Die Schwiegereltern.
  • Der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse III:

Alle übrigen Erben.

Steuersätze:

Das Finanzamt prüft die Steuerpflicht und ermittelt (vorläufig) die Höhe der Steuer:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, bis

 

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

 

II

 

III

75.000 € 7% 15% 30%
300.000 € 11% 20% 30%
600.000 € 15% 25% 30%
6.000.000 € 19% 30% 30%
13.000.000€ 23% 35% 50%
26.000.000€ 27% 40% 50%
über 26.000.000€ 30% 43% 50%

Ausnahmen bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien:

Das Erbschaftssteuergesetz weist einige Ausnahmen und Sonderregelungen auf. So ist beispielsweise das Erbe steuerfrei, wenn der hinterbliebene Ehepartner oder die Kinder nach dem Erbfall noch weitere 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Für die Kinder ist die Wohnfläche der steuerfrei bleibenden Immobilie auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Weitere Sonderregelungen sind vorhanden.

 

Was kann der Erbe oder Beschenkte tun, um die Steuerlast zu minimieren?

Zu versteuern ist der Teil der geerbten Immobilie, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Grundlage der Besteuerung ist der Verkehrswert (= Marktwert) der Immobilie, die Steuerklasse der Erben und die Prozentsätze der Steuer.

Die Steuerklassen und die Prozentsätze der Steuern sind unveränderbar festgelegt. Den Verkehrswert der Immobilie errechnet das Finanzamt auf der Grundlage von schematisierten Bewertungsverfahren, die die individuellen Eigenschaften der Immobilie und den tatsächlich vorhandenen Immobilienmarkt häufig nicht vollständig abbilden. Das Ergebnis kann dann vom echten Marktwert erheblich abweichen. Die Folge für den Erben ist dann gegebenenfalls eine zu hohe Steuerzahlung.

Zum Jahreswechsel 2022/ 2023 haben  sich die Berechnungsgrundlagen des sogenannten Bedarfswerts, der den zu versteuernden Betrag darstellt, zu Ungunsten der Erben geändert.

Deshalb vom Gutachter Verkehrswert ermitteln lassen

Der Erbe hat die Möglichkeit, die amtliche Wertermittlung durch ein fundiertes Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ersetzen,  wenn durch das Gutachten ein niedriger Wert nachgewiesen werden kann.

Mit unseren Verkehrswertgutachten stellen Sie sicher, dass Sie keinen Euro Erbschaftssteuer mehr zahlen, als nötig.

 

 

Kommt ein Verkauf der geerbten Immobilie für Sie in Frage?

Sollten Sie beabsichtigen, die geerbte Immobilie veräußern zu wollen, dann ist die fundierte Wertermittlung durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der beste Weg, einen maximalen Verkaufspreis zu erzielen. Der Immobilienmakler, der Ihnen gerne ebenfalls einen Wert vorgibt, wird den Wert der Immobilie immer so bestimmen, dass er einen raschen Verkauf tätigen kann. Das liegt jedoch nicht im Interesse des Verkäufers.

Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Immobilien, beispielsweise

  • Die grundstücksgenaue Beurteilung der Lagequalität
  • Die fachgerechte Erfassung des technischen Zustands
  • Das Erkennen des wertsteigernden Potenzials der Immobilie
  • Die genaue Beurteilung der gegenwärtigen Marktsituation sind am Ende für Ihren maximalen Erfolg entscheidend. Wir unterstützen Sie gerne dabei.