Steuerrecht: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
In einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 25/19 vom 28.07.2021 bejaht der BFH den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung unter Anwendung der Methode, mit der auch bei Verkehrswertermittlungen von Immobilien die Nutzungsdauer von Gebäuden bestimmt wird.
Bereits seit einigen Jahren befassen sich die HSP Sachverständigen gutachterlich mit den Voraussetzungen, unter denen eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes nachgewiesen werden kann. Für den Steuerpflichtigen ist das von großer Bedeutung. So beträgt der Abschreibungssatz, der von der Finanzverwaltung zugestanden wird, je nach Fallkonstellation 2,0 % bis 3,0 % pro Jahr. Weist ein Sachverständiger jedoch eine Nutzungsdauer von beispielsweise nur noch 20 Jahren nach, dann beträgt der Abschreibungssatz (AfA) 5,0 %.
Die HSP Sachverständigen überprüfen für Sie, ob bei Ihrer Immobilie die Voraussetzungen für eine Erhöhung des AfA-Satzes vorliegen.